132 Abs. 2 StPO). In der Sache ging es ausserdem um ein Bagatelldelikt (Geldstrafe von 40 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 2. Mai 2018). Falls der Beschwerdeführer ferner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) stellen wollte – soweit er dies als Beschuldigter tatsächlich überhaupt kann –, so ist auch dieses Begehren mit Blick auf die soeben dargelegten Erwägungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht das Recht, von Verfahrenskosten generell befreit zu werden.