6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das sinngemässe (erneute [siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 435 vom 2. November 2018]) Gesuch um amtliche Verteidigung ist abzuweisen. Wie sich aus seiner Eingabe vom 3. Dezember 2018 ergibt (Werde beim Regionalgericht Oberland fristgerecht ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einreichen), findet er sich in diesem Rechtsmittelverfahren gut alleine zurecht. Das Beschwerdeverfahren bietet keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO).