Nichts an dieser Folgerung vermag überdies zu ändern, dass er kurz vor dem erstinstanzlichen HV-Termin ein Beschwerdeverfahren initiierte (siehe dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 435 vom 2. November 2018). 4.3 Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt – Stichwort «Saatgut» –, ist nicht Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. 5. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2018 ohne Entschuldigungsgrund ferngeblieben. Seine Einsprache gilt damit