Genau diese Konsequenz sieht Art. 356 Abs. 4 StPO vor. Die beschwerdeführerischen Darlegungen, wonach es unnötige Kosten verursache und unverhältnismässig sei, dass zwei Verfahren geführt würden, gehen an der Sache vorbei und belegen keinen Entschuldigungsgrund. Sie ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer gültig vorgeladen wurde und zu erscheinen hatte. Nichts an dieser Folgerung vermag überdies zu ändern, dass er kurz vor dem erstinstanzlichen HV-Termin ein Beschwerdeverfahren initiierte (siehe dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 435 vom 2. November 2018).