4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Er ist dementsprechend als säumig im Sinne von Art. 93 StPO zu qualifizieren. Die Teilnahme an einer gerichtlichen Hauptverhandlung in eigener Sache ist nicht freiwillig, sondern eine gesetzliche Pflicht. Die Entscheidung, ob vorgeladen wird oder nicht, liegt in der Kompetenz des Regionalgerichts (Art. 336 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen vorgeladen.