382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebegründung ist ausreichend. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf den Antrag, das Verfahren vor dem Regionalgericht sei zu sistieren, nicht eingetreten werden. Ebenfalls verfehlt ist das beschwerdeführerische Begehren, er verlange eine angemessene Frist, um weitere Anträge einreichen zu können. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde – wie dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren des Obergerichts des Kantons Bern BK 18