Die Einsprache gilt als nicht zurückgezogen. Das Verfahren Regionalgericht Oberland sei zu sistieren weil im Kanton Bern ein zweites Verfahren schon läuft. (Bern Mittelland) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine zeitlich angemessene Frist um weitere Anträge einreichen zu können. Mit der Bitte um rechtliches Gehör. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).