Angefügt sei bereits an dieser Stelle, dass der zuständige Sekretär des Regionalgerichts am 30. Oktober 2018 drei Mal telefonisch dem Beschwerdeführer mitzuteilen versuchte, dass die Verhandlung am 31. Oktober 2018 stattfinden werde. Letzterer nahm die Telefonate nicht entgegen und rief weder am 30. noch am 31. Oktober 2018 zurück. Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen: Diese Verfügung ist rückgängig zu machen. Die Einsprache gilt als nicht zurückgezogen.