Am 31. Oktober 2018 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl O 2015 13647 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei trotz gehöriger Vorladung der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und habe sich auch nicht vertreten lassen. Angefügt sei bereits an dieser Stelle, dass der zuständige Sekretär des Regionalgerichts am 30. Oktober 2018 drei Mal telefonisch dem Beschwerdeführer mitzuteilen versuchte, dass die Verhandlung am 31. Oktober 2018 stattfinden werde.