1. Im Strafverfahren vor dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Vorladung vom 28. August 2018 zu einer Hauptverhandlung am 31. Oktober 2018 vorgeladen. Die Vorladung wurde ihm am 3. Oktober 2018 durch den Kantonspolizeiposten D.________ übergeben. Es wurde ihm in dieser Verfügung Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO).