Mit Blick darauf überwiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung den Persönlichkeitsschutz sowie die Eigentumsgarantie bzw. Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers. Seinem Interesse an der schnellst möglichen Weiterführung seiner Geschäftstätigkeit soll denn auch Rechnung getragen werden, indem durch eine Spiegelung seines Computers die zeitnahe Rückgabe ermöglicht werden soll (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018, S. 3; Akten EO 17 52 59, Fasz. Entsiegelung). Die Beschwerde ist abzuweisen.