263 StPO). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verurteilt. Es besteht daher ein enger Zusammenhang zwischen ihm und den zu untersuchenden Taten der Beschuldigten 2 und 3. Es gilt damit ein weniger strenger Massstab als bei einem Dritten, der nicht in das Tatgeschehen involviert war. Es sind keine persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz des Beschwerdeführers betroffen.