197 Abs. 2 StPO). Da bei Nichtbeschuldigten das die Beschlagnahme mitlegitimierende und begrenzende Moment des Tatverdachts entfällt, nimmt sich bei ihnen die Verhältnismässigkeitsprüfung anders aus als dort, wo sich die Beschlagnahme gegen den beschuldigten Inhaber des Objekts richtet: Je loser der Zusammenhang zwischen Beschlagnahmebetroffenem und untersuchter Tat, desto strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit i.e.S. (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 263 StPO).