5 nahmengerichts verwiesen werden. Zur Aussonderung geheimnisgeschützter oder nicht verfahrensrelevanter Daten wird eine richterliche Triage vorgenommen. 6.2 Für das Ausmass der Beschlagnahmezulässigkeit spielt es eine Rolle, ob es sich beim Inhaber um die beschuldigte Person handelt oder eine nicht beschuldigte Drittperson (Art. 197 Abs. 2 StPO).