Die Beschlagnahme zu Beweiszwecken bleibt damit für das Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3 auch erforderlich. Mildere ebenso geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Ein Beschlagnahmeverbot besteht nicht. Betreffend Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Anwältin kann auf den Entscheid des Zwangsmass-