Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird nicht substantiiert begründet, weshalb die Beschlagnahme und Sichtung der Aufzeichnungen und Gegenstände zur Ermittlung der Art und des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten ungeeignet sein sollte. Die Generalstaatsanwaltschaft weist weiter zu Recht daraufhin, dass es mit Blick auf Art. 139 Abs. 1 StPO nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist, sich nicht ausschliesslich mit der Einvernahme der Beschuldigten 2 und 3 zu begnügen. Die Beschlagnahme zu Beweiszwecken bleibt damit für das Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3 auch erforderlich.