Der Beschwerdeführer gab selber an, dass sich auf dem Computer geschäftliche Daten befinden. Es kann deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich aus den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers relevante Hinweise betreffend allfällige Tatbeiträge der Beschuldigten 2 und 3 ergeben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird nicht substantiiert begründet, weshalb die Beschlagnahme und Sichtung der Aufzeichnungen und Gegenstände zur Ermittlung der Art und des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten ungeeignet sein sollte.