Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer selber erhobenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten ist auch klar, was diesen zur Last gelegt wird. Sie sollen ohne sein Wissen die mutmasslich Geschädigten unter Druck gesetzt haben. Es geht letztlich ebenfalls um das im Strafbefehl umschriebene Verhalten. Entsprechend wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3 wegen derselben Tatbestände eröffnet.