Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte «fishing expedition» liegen nicht vor (vgl. auch E. 6). Da es bis zum Rückzug der Einsprache am 14. November 2018 auch noch um das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ging, war es zulässig und geboten, dass die Staatsanwaltschaft in ihren Eingaben davor Bezug auf den Beschwerdeführer nahm. Die Ermittlung weiterer Geschädigter kann überdies auch im Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3 relevant sein. Insofern kann der Beschwerdeführer aus diesen Argumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten.