4 führer gehen soll. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bezogen sich bereits vor dem Rückzug der Einsprache auch auf die anderen beiden Beschuldigten. Zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gegen die Beschuldigten 2 und 3 bzw. der Durchführung der Zwangsmassnahmen und dem Zeitpunkt des Einspracherückzugs lagen denn auch mehrere Monate bzw. Wochen. Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte «fishing expedition» liegen nicht vor (vgl. auch E. 6).