5.3 Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Beschlagnahme erfolgten im Oktober 2018 mit Bezug auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die anderen zwei Beschuldigten. Aus dem Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2018 ergibt sich, dass die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und des Computers nötig seien, um weitere Aufschlüsse über die Identität und Aufenthaltsorte der vom Beschwerdeführer bezeichneten Mitbeschuldigten zu erhalten, um eine Einvernahme mit diesen durchführen zu können und so die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer