Diese Ausführungen des Beschwerdeführers begründen einen hinreichenden Tatverdacht, dass die Beschuldigten 2 und 3 an den Nötigungen, dem Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie den Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beteiligt waren. Dass die Staatsanwaltschaft in Betracht zog, der Beschwerdeführer versuche die Verantwortung abzuwälzen, es handle sich um Schutzbehauptungen, schliesst den hinreichenden Verdacht gegen die Beschuldigten nicht automatisch aus.