Der Einsprache war ein Schreiben des Beschuldigten 2 vom 15. Januar 2018 beigelegt, in dem dieser erklärt, dass er den Beschwerdeführer falsch informiert habe. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers begründen einen hinreichenden Tatverdacht, dass die Beschuldigten 2 und 3 an den Nötigungen, dem Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie den Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beteiligt waren.