Er bezeichnete seine Mitarbeiter, die Beschuldigten 2 und 3, als verantwortlich. Er habe den Beschuldigten 2 weder aufgefordert, ohne Auftrag Rechnungen versenden zu lassen, noch Kunden am Telefon unter Druck zu setzen. Für die Mahnanrufe bei einem weiteren Kunden sei der Beschuldigte 3 zuständig gewesen. Der Einsprache war ein Schreiben des Beschuldigten 2 vom 15. Januar 2018 beigelegt, in dem dieser erklärt, dass er den Beschwerdeführer falsch informiert habe.