263 Abs. 1 Bst. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_342/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2). 5.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Einsprache vom 22. Februar 2018 an, dass er selber nie mit den angeblich Geschädigten in Kontakt getreten war. Er bezeichnete seine Mitarbeiter, die Beschuldigten 2 und 3, als verantwortlich.