5. 5.1 Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst.