Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer war nach wie vor hängig. Ein Rückzug der Einsprache blieb für den Beschwerdeführer unabhängig vom Verfahren gegen die anderen beiden Beschuldigten möglich und führt zum rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens. Auf das laufende Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3 hat dies aber keinen Einfluss. Da die Gegenstände und Dokumente auch im Hinblick auf das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3 beschlagnahmt wurden, begründet der Rückzug der