Die Beschwerdekammer schliesst sich auch in diesem Zusammenhang den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Eine Ausdehnung des Verfahrens auf weitere Beschuldigte muss gleich wie eine Ausdehnung auf weitere Delikte auch nach einer Einsprache gegen den Strafbefehl möglich sein (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 355 StPO). Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer war nach wie vor hängig.