4. Weiter stellt der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Ausdehnung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 2 und 3 in Frage, da bereits ein Strafbefehl gegen ihn ergangen sei. Bei Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl müsse es möglich sein, dass dieses Verfahren inkl. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände, erledigt werden könne. Die Beschwerdekammer schliesst sich auch in diesem Zusammenhang den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an.