Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Aufgrund des mittlerweile erfolgten Einspracherückzugs und rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hätte die Beschlagnahmeverfügung betreffend die beschuldigten Personen zwar angepasst werden müssen. Das macht die Beschlagnahmeverfügung aber nicht per se unrechtmässig oder unbegründet.