Die Beschlagnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018 zur Frage der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht eröffnet. Mit Blick darauf sowie das vorangegangene Entsiegelungsverfahren war dem Beschwerdeführer daher hinreichend bekannt, weshalb die Gegenstände beschlagnahmt wurden. Vor diesem Hintergrund genügt die Beschlagnahmeverfügung insgesamt der Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten.