Durch die verspätete Eröffnung der Beschlagnahmeverfügung ist dem Beschwerdeführer auch sonst kein Nachteil entstanden. Es musste ohnehin vorgängig über die Entsiegelung entschieden werden. Die Staatsanwaltschaft hatte noch keine Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zudem die Gelegenheit, sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern (vgl. Art. 247 Abs. 1, Art. 248 sowie Art. 264 Abs. 3 StPO). Die verspätete Zustellung hinderte ihn auch nicht an der Anfechtung der Beschlagnahme.