2 3. Die Beschlagnahmeverfügung vom 12. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2018 eröffnet. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner Parteirechte. Es sei ihm nicht rechtzeitig die Möglichkeit gewährt worden, sich zur Beschlagnahme zu äussern. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht daraufhin, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Durch die verspätete Eröffnung der Beschlagnahmeverfügung ist dem Beschwerdeführer auch sonst kein Nachteil entstanden.