Die Entscheidhoheit darüber liege bei der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer erhob am 30. November 2018 Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2018 und beantragte deren Aufhebung sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hielt in seiner innert verlängerter Frist am 25. Januar 2019 eingereichten Replik an den gestellten Anträgen fest.