Die Siegelung des Computers wurde insoweit aufgehoben, als es sich nicht um Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Verteidigung handelt. Am 14. November 2018 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache zurück und ersuchte gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht um Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel teilte das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer am 23. November 2018 mit, dass es diesem Begehren nicht entsprechen könne. Die Entscheidhoheit darüber liege bei der Staatsanwaltschaft.