Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 493 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Februar 2019 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Nötigung, Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 12. Oktober 2018 (EO 17 5259 / 18 6616+6617) Erwägungen: 1. Am 6. Dezember 2017 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen den da- mals Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfa- cher versuchter Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie wegen Missbrauchs einer Fernmeldean- lage. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 11. Dezember 2017 Einsprache. Die Begründung erfolgte am 22. Februar 2018. Am 14. Juni 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 3 aus. Am 4. Oktober 2018 führte sie unter Bezug auf alle drei Verfahren am Sitz der Einzelunternehmung des Be- schwerdeführers und an dessen Privatadresse eine Hausdurchsuchung durch. Am Geschäftsdomizil wurden acht Ordner und ein Computer sichergestellt. Der Be- schwerdeführer verlangte umgehend die Siegelung sämtlicher sichergestellter Auf- zeichnungen. Am 12. Oktober 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die acht Ordner und den Computer, ebenfalls unter Bezug auf alle drei Verfahren. Gleichentags beantragte sie beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Em- mental-Oberaargau (nachfolgend Zwangsmassnahmengericht) die Entsiegelung der Unterlagen und des Computers. Das Zwangsmassnahmengericht hob am 12. November 2018 die Siegelung der acht Ordner auf. Die Siegelung des Compu- ters wurde insoweit aufgehoben, als es sich nicht um Korrespondenz des Be- schwerdeführers mit seiner Verteidigung handelt. Am 14. November 2018 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache zurück und ersuchte gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht um Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel teilte das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer am 23. November 2018 mit, dass es diesem Begehren nicht entsprechen könne. Die Entscheidhoheit darüber liege bei der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer erhob am 30. November 2018 Beschwerde gegen die Be- schlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2018 und bean- tragte deren Aufhebung sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstän- de. In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 beantragte die Generalstaats- anwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hielt in seiner innert verlängerter Frist am 25. Januar 2019 ein- gereichten Replik an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seiner Dokumente und seines Computers unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 2 3. Die Beschlagnahmeverfügung vom 12. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 20. November 2018 eröffnet. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusam- menhang eine Verletzung seiner Parteirechte. Es sei ihm nicht rechtzeitig die Mög- lichkeit gewährt worden, sich zur Beschlagnahme zu äussern. Die Generalstaats- anwaltschaft weist zu Recht daraufhin, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Durch die verspätete Eröffnung der Beschlagnahmeverfügung ist dem Beschwer- deführer auch sonst kein Nachteil entstanden. Es musste ohnehin vorgängig über die Entsiegelung entschieden werden. Die Staatsanwaltschaft hatte noch keine Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände. Der Beschwerde- führer erhielt im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zudem die Gelegenheit, sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern (vgl. Art. 247 Abs. 1, Art. 248 sowie Art. 264 Abs. 3 StPO). Die verspätete Zustellung hinderte ihn auch nicht an der Anfechtung der Beschlagnahme. Eine Verletzung von Parteirechten ist nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus der Be- schlagnahmeverfügung ergibt sich, wegen welcher Tatbestände und gegen wen das Strafverfahren geführt wird und welche Gegenstände aus welchem Grund be- schlagnahmt wurden. Die Beschlagnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018 zur Frage der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht eröffnet. Mit Blick darauf sowie das vorangegangene Entsiegelungsverfahren war dem Beschwerdeführer daher hinreichend bekannt, weshalb die Gegenstände beschlagnahmt wurden. Vor diesem Hintergrund genügt die Beschlagnahmeverfügung insgesamt der Begründungspflicht. Der Beschwerde- führer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Aufgrund des mittlerweile erfolgten Einspracherückzugs und rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hät- te die Beschlagnahmeverfügung betreffend die beschuldigten Personen zwar an- gepasst werden müssen. Das macht die Beschlagnahmeverfügung aber nicht per se unrechtmässig oder unbegründet. 4. Weiter stellt der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Ausdehnung des Strafver- fahrens gegen die Beschuldigten 2 und 3 in Frage, da bereits ein Strafbefehl gegen ihn ergangen sei. Bei Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl müsse es möglich sein, dass dieses Verfahren inkl. Rückgabe der beschlagnahmten Ge- genstände, erledigt werden könne. Die Beschwerdekammer schliesst sich auch in diesem Zusammenhang den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Eine Ausdehnung des Verfahrens auf weitere Beschuldigte muss gleich wie eine Aus- dehnung auf weitere Delikte auch nach einer Einsprache gegen den Strafbefehl möglich sein (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 355 StPO). Das Verfahren gegen den Beschwer- deführer war nach wie vor hängig. Ein Rückzug der Einsprache blieb für den Be- schwerdeführer unabhängig vom Verfahren gegen die anderen beiden Beschuldig- ten möglich und führt zum rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens. Auf das laufende Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3 hat dies aber keinen Einfluss. Da die Gegenstände und Dokumente auch im Hinblick auf das Strafverfahren ge- gen die Beschuldigten 2 und 3 beschlagnahmt wurden, begründet der Rückzug der 3 Einsprache nicht automatisch eine Rückgabepflicht (vgl. auch nachstehende Aus- führungen). Formelle Gründe stehen einer Beschlagnahme somit nicht entgegen. 5. 5.1 Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_342/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2). 5.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Einsprache vom 22. Februar 2018 an, dass er selber nie mit den angeblich Geschädigten in Kontakt getreten war. Er bezeichnete seine Mitarbeiter, die Beschuldigten 2 und 3, als verantwortlich. Er habe den Be- schuldigten 2 weder aufgefordert, ohne Auftrag Rechnungen versenden zu lassen, noch Kunden am Telefon unter Druck zu setzen. Für die Mahnanrufe bei einem weiteren Kunden sei der Beschuldigte 3 zuständig gewesen. Der Einsprache war ein Schreiben des Beschuldigten 2 vom 15. Januar 2018 beigelegt, in dem dieser erklärt, dass er den Beschwerdeführer falsch informiert habe. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers begründen einen hinreichenden Tatverdacht, dass die Be- schuldigten 2 und 3 an den Nötigungen, dem Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie den Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beteiligt waren. Dass die Staatsanwaltschaft in Betracht zog, der Be- schwerdeführer versuche die Verantwortung abzuwälzen, es handle sich um Schutzbehauptungen, schliesst den hinreichenden Verdacht gegen die Beschuldig- ten nicht automatisch aus. Die Eröffnung der Untersuchung gegen die Beschuldig- ten 2 und 3 am 14. Juni 2018 ist die logische Folge der durch den Beschwerdefüh- rer erhobenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten. 5.3 Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Beschlagnahme erfolgten im Oktober 2018 mit Bezug auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die ande- ren zwei Beschuldigten. Aus dem Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2018 ergibt sich, dass die Entsiegelung und Durchsuchung der sicher- gestellten Unterlagen und des Computers nötig seien, um weitere Aufschlüsse über die Identität und Aufenthaltsorte der vom Beschwerdeführer bezeichneten Mitbe- schuldigten zu erhalten, um eine Einvernahme mit diesen durchführen zu können und so die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und den von ihm beauftragten Subunternehmen zu durchleuchten. Diesem Zweck soll auch die Durchsuchung der Unterlagen bzw. des Computers dienen. Ange- sichts der bereits jetzt bekannten Anzeigen könne damit zudem der Umfang der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und allfälliger Mittäter weiter erhellt werden. Mit Blick darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern der Tatverdacht gegen die Beschuldigten 2 und 3 vorgeschoben worden sei und es nur um den Beschwerde- 4 führer gehen soll. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bezogen sich bereits vor dem Rückzug der Einsprache auch auf die anderen beiden Beschuldigten. Zwi- schen dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gegen die Beschuldigten 2 und 3 bzw. der Durchführung der Zwangsmassnahmen und dem Zeitpunkt des Ein- spracherückzugs lagen denn auch mehrere Monate bzw. Wochen. Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte «fishing expedition» liegen nicht vor (vgl. auch E. 6). Da es bis zum Rückzug der Einsprache am 14. November 2018 auch noch um das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ging, war es zulässig und geboten, dass die Staatsanwaltschaft in ihren Eingaben davor Bezug auf den Beschwerdeführer nahm. Die Ermittlung weiterer Geschädigter kann über- dies auch im Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3 relevant sein. Insofern kann der Beschwerdeführer aus diesen Argumenten nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Der hinreichende Tatverdacht gegen die Beschuldigten 2 und 3 ist jedenfalls zu bejahen und besteht auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer fort. Dass gegen den Beschwerdeführer kein Tatver- dacht besteht, ist irrelevant, da auch Gegenstände einer Drittperson beschlag- nahmt werden können. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer selber erhobenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten ist auch klar, was diesen zur Last gelegt wird. Sie sollen ohne sein Wissen die mutmasslich Geschädigten unter Druck gesetzt haben. Es geht letztlich ebenfalls um das im Strafbefehl umschriebene Verhalten. Entsprechend wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3 wegen der- selben Tatbestände eröffnet. 6. 6.1 Mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten 2 und 3 ist offen- sichtlich, dass Informationen betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten 2 und 3 sowie insbesondere die Ge- schäftstätigkeit der beiden Beschuldigten zur Klärung ihrer strafrechtlichen Verant- wortung von massgebender Bedeutung sind. Die beschlagnahmten Ordner enthal- ten nebst der Buchhaltung für die Jahre 2016 bis 2018 auch Aufzeichnungen zu «Telefon Personal» und zum Inkassobüro. Der Beschwerdeführer gab selber an, dass sich auf dem Computer geschäftliche Daten befinden. Es kann deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich aus den be- schlagnahmten Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers relevante Hinweise betreffend allfällige Tatbeiträge der Beschuldigten 2 und 3 ergeben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird nicht substantiiert begründet, weshalb die Beschlagnah- me und Sichtung der Aufzeichnungen und Gegenstände zur Ermittlung der Art und des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten ungeeignet sein sollte. Die Generalstaatsanwaltschaft weist weiter zu Recht daraufhin, dass es mit Blick auf Art. 139 Abs. 1 StPO nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist, sich nicht ausschliesslich mit der Einvernahme der Beschuldigten 2 und 3 zu begnügen. Die Beschlagnahme zu Beweiszwecken bleibt damit für das Verfahren gegen die Be- schuldigten 2 und 3 auch erforderlich. Mildere ebenso geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Ein Beschlagnahmeverbot besteht nicht. Betreffend Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Anwältin kann auf den Entscheid des Zwangsmass- 5 nahmengerichts verwiesen werden. Zur Aussonderung geheimnisgeschützter oder nicht verfahrensrelevanter Daten wird eine richterliche Triage vorgenommen. 6.2 Für das Ausmass der Beschlagnahmezulässigkeit spielt es eine Rolle, ob es sich beim Inhaber um die beschuldigte Person handelt oder eine nicht beschuldigte Drittperson (Art. 197 Abs. 2 StPO). Da bei Nichtbeschuldigten das die Beschlag- nahme mitlegitimierende und begrenzende Moment des Tatverdachts entfällt, nimmt sich bei ihnen die Verhältnismässigkeitsprüfung anders aus als dort, wo sich die Beschlagnahme gegen den beschuldigten Inhaber des Objekts richtet: Je loser der Zusammenhang zwischen Beschlagnahmebetroffenem und untersuchter Tat, desto strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit i.e.S. (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 263 StPO). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verurteilt. Es besteht daher ein enger Zusammenhang zwischen ihm und den zu untersuchenden Taten der Beschuldigten 2 und 3. Es gilt damit ein weniger strenger Massstab als bei einem Dritten, der nicht in das Tatgeschehen in- volviert war. Es sind keine persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz des Beschwerdeführers betroffen. Seinen Geheimhaltungsinteressen wird durch den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Rechnung getragen. Die Beschlag- nahme ist auch durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt. Bei der Nötigung und der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb handelt es sich nicht um Übertretungen oder Bagatellen. Mit Blick darauf überwiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung den Persönlichkeits- schutz sowie die Eigentumsgarantie bzw. Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdefüh- rers. Seinem Interesse an der schnellst möglichen Weiterführung seiner Geschäft- stätigkeit soll denn auch Rechnung getragen werden, indem durch eine Spiegelung seines Computers die zeitnahe Rückgabe ermöglicht werden soll (vgl. Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018, S. 3; Akten EO 17 52 59, Fasz. Entsiegelung). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 4. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7