1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. Die Akten gehen für die Fortsetzung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern-Mittelland. 2. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Gesuchsgegner