5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 59 Abs. 4 StPO). Der obsiegende Gesuchsteller ist amtlich verteidigt. Die amtliche Entschädigung wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für die auf das Ausstandsverfahren entfallende amtliche Entschädigung entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: