Das Gericht hat damit Aussagen des Gesuchstellers zu dem im Verfahren PEN 18 876 angeklagten Sachverhalt gewürdigt. Das Regionalgericht, präsidiert durch den Gesuchsgegner, hat sich in Bezug auf die Funktion des Gesuchstellers direkt gegen ihn ausgesprochen und damit den Anschein der Befangenheit erweckt. Demzufolge ist das Ausstandsgesuch gutzuheissen. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern-Mittelland.