__ darüber zu befinden, ob D.________ in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis 7. April 2015 ratenweise eine unbekannte Menge Drogenerlös zum Deponieren an den Gesuchsteller übergeben hatte. Es hat in Würdigung der vorhandenen Beweismittel festgehalten, dass die Aussagen des Gesuchstellers teilweise widersprüchlich seien und insgesamt keine Zweifel bestehen würden, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei (Ziffer 2.17 des Urteils PEN 17 442, 443, 444, 446 vom 25. Januar 2018, S. 26 und 28). Das Gericht hat damit Aussagen des Gesuchstellers zu dem im Verfahren PEN 18 876 angeklagten Sachverhalt gewürdigt.