34 E. 2c/cc). Die Beschwerdekammer hat in Anwendung dieser Rechtsprechung ein Ausstandsgesuch mit der Begründung gutgeheissen, dass das Gericht die Aussagen des Gesuchstellers gegen diejenigen des anderen Beschuldigten im früheren Verfahren bereits abgewogen und sich direkt gegen den Gesuchsteller ausgesprochen habe (BK 13 307 vom 5. November 2013; vgl. auch AK 09 143 vom 26. März 2009). 4.2 Dem Gesuchsteller wird u.a. Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2014 bis 4. Mai 2015 in Bern und andernorts, vorgeworfen. Gemäss Ziffer 2.1, 2.3 und 2.4 der Anklageschrift vom 9. November 2018 soll er für