Allein der Umstand, dass verschiedene potentielle Tatbeteiligte in getrennten Verfahren beurteilt werden, vermag den Anschein der Befangenheit des urteilenden Richters nicht zu begründen. Die Konstellation, dass ein Richter einen Mittäter beurteilt hat, kann aber unter gewissen Umständen den Anschein der Befangenheit erwecken, so beispielweise dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Beschuldigten mit der Begründung verurteilte, er habe die Tat mit dem im späteren Verfahren angeschuldigten Beschuldigten begangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017, E. 4.7 mit u.a. Hinweis auf BGE 115 Ia