Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 gewährte die Verfahrensleitung dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Replik, welche dieser nach einmalig gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 wahrnahm. Die Replik wurde dem Gesuchsgegner am 21. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.