59 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 56 Bst. f der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme ein. 1.3 Am 3. Dezember 2018 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren, edierte in der Folge Kopien der erstinstanzlichen Motive i.S. D.________, E.________, F.________ (PEN 17 442-444, 446) und G.________ (PEN 17 966) und erkannte diese zu den Akten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 gewährte die Verfahrensleitung dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Replik, welche dieser nach einmalig gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 wahrnahm.