1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Anzeige im Sinne der Erwägungen zu behandeln. 2. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.00 der Kanton. Drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00 trägt der Beschwerdeführer. 4. Entschädigungen werden nicht ausgerichtet.