7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Umfang von drei Vierteln kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Antrag ist ihm keine Entschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten bzw. der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: