6. Bezüglich des Vorwurfs, die Verfahrensleitung habe das Protokoll hinsichtlich der Aussagen und Bemerkungen des Beschwerdeführers nachträglich abgeändert, lässt sich der angefochtenen Verfügung nichts entnehmen. Dieser Vorwurf war auch nicht sinngemäss Gegenstand der Nichtanhandnahme, sondern betrifft einen anderen Sachverhalt, der (versehentlich) noch nicht behandelt wurde. Er bildet deshalb auch nicht Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, diesen Vorwurf zu behandeln.