Zudem ist es offensichtlich, dass kein Anfangsverdacht für eine Urkundenfälschung im Amt durch die Verfahrensleitung vorliegt, wenn bereits Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschuldigte vorsätzlich eine falsche Aussage machte. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Beweisanträge allenfalls Bemerkungen anbringen wollte, macht die Äusserung des Beschuldigten oder deren Protokollierung nicht nachträglich unwahr bzw. unrichtig. Eine Rückweisung in diesem Zusammenhang ist daher nicht erforderlich und würde einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Beschwerde ist insofern ebenfalls abzuweisen.