Die Verfahrensleitung wird in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Die Staatsanwaltschaft schliesst aber eine inhaltlich falsche Protokollierung im Zusammenhang mit der Frage vorhandener Beweisanträge aus. Dieser Vorwurf/Sachverhalt wurde damit zumindest sinngemäss behandelt. Zudem ist es offensichtlich, dass kein Anfangsverdacht für eine Urkundenfälschung im Amt durch die Verfahrensleitung vorliegt, wenn bereits Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschuldigte vorsätzlich eine falsche Aussage machte.