3 Diese Urkunde sei durch die Verfahrensleitung wider besseres Wissen verwendet worden. Die Verfahrensleitung habe im erstinstanzlichen Verfahren infolge der falschen Aussage des Beschuldigten eine Urkundenfälschung im Amt begangen. Ebenso sei die Gerichtsschreiberin im Verlauf der Verhandlung dazu aufgefordert worden, seine bereits protokollierten Aussagen nachträglich aus dem Protokoll zu löschen. Dies erfülle auch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs. 5.2 Die Verfahrensleitung wird in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt.